Bürgermeister: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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* {{BayVGH 22 B 03.1362}}
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* {{BayVGH 22 B 03.1362}}: "Verstöße gegen die Zuständigkeitsnorm des Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GO können weder nach Art. 45 BayVwVfG geheilt noch nach Art. 46 BayVwVfG als unbeachtlich angesehen werden."
  
 
==Publikationen==
 
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Version vom 7. September 2014, 08:59 Uhr

Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus GO Art. 37. Der erste Bürgermeister erledigt nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO in eigener Zuständigkeit

  • die laufenden Angelegenheiten,
  • die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und
  • keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.

Über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, findet nach Art. 18a Abs. 3 GO ein Bürgerentscheid nicht statt<ref>Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters kraft Gesetzes ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 GO. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat (Art. 37 Abs. 2 GO). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit kraft Gesetzes.</ref>.

Rechtsprechung

Publikationen

Normen

  • GO Art. 37 Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters

Siehe auch

Fußnoten

<references />