Vergaberecht: Unterschied zwischen den Versionen

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** VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen)
 
** VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen)
 
** VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A)
 
** VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A)
* Unterhalb des [[Schwellenwert]]s gilt das Vergaberecht des kommunalen [[Haushaltsrecht]]s.
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* Unterhalb des [[Schwellenwert]]s gilt das Vergaberecht des kommunalen [[Haushaltsrecht]]s, {{KommHV-Kameralistik 31}}.
  
  

Version vom 16. Mai 2014, 09:45 Uhr

Bei Vergaben ist zunächst der Auftragswert nach VgV § 3 zu schätzen.

  • Überschreitet der geschätzte Auftragswert den sog. EU-Schwellenwert, sind spezielle Vergabeverordnungen anzuwenden:
    • VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A)
    • VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen)
    • VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A)
  • Unterhalb des Schwellenwerts gilt das Vergaberecht des kommunalen Haushaltsrechts, KommHV-Kameralistik § 31.


Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Links

Siehe auch