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Version vom 14. Mai 2014, 10:26 Uhr
Nach BayEUG Art. 32 Abs. 2 sind an Grundschulen in Bayern Jahrgangsklassen zu bilden oder zwei Jahrgangsstufen in einer Klasse zusammenzufassen.
Außerdem werden jedes Jahr Richtlinien zur Klassenbildung veröffentlicht, die weitere Informationen und Maßgaben enthalten, so z.B. den Hinweis, dass jahrgangskombinierte Klassen auch parallel zu jahrgangsreinen Klassen unterrichtet werden können<ref>Quelle: </ref>.
Normen
Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetze (BayEUG)
- BayEUG Art. 32 Abs. 2
Fußnoten
<references />