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* [[Haushalt]]<ref>Der Bayerische Verfassungsgerichtshof formuliert: "Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) umfasst eine angemessene Finanzausstattung. Bei ihrer Ausgestaltung findet der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers seine verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich im Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine finanzielle Mindestausstattung. Diese ist so zu bemessen, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden, alle ihre Aufgaben, das heißt neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen." - {{BayVerfGH Vf. 15-VII-05}} Leitsatz 1</ref> | * [[Haushalt]]<ref>Der Bayerische Verfassungsgerichtshof formuliert: "Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) umfasst eine angemessene Finanzausstattung. Bei ihrer Ausgestaltung findet der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers seine verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich im Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine finanzielle Mindestausstattung. Diese ist so zu bemessen, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden, alle ihre Aufgaben, das heißt neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen." - {{BayVerfGH Vf. 15-VII-05}} Leitsatz 1</ref> | ||
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** [[Haushaltssatzung]]<ref>Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen nach {{GO 65}} Abs. 2 spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.</ref> | ** [[Haushaltssatzung]]<ref>Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen nach {{GO 65}} Abs. 2 spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.</ref> | ||
** Ziel: ausgeglichener Haushalt, siehe auch [[Schulden]] | ** Ziel: ausgeglichener Haushalt, siehe auch [[Schulden]] |
Version vom 26. März 2014, 15:03 Uhr
Sammlung
alphabetisch
- Anti-Korruptionsbeauftragter<ref>wg. Neuregelung § 108b StGB ab 1.9.2014</ref>
- Armut
- Ärztliche Versorgung
- Ausbildung
- Ausweisung neuer Baugebiete
- Ausweisung neuer Gewerbegebiete
- Barrierefreiheit, siehe auch Regens Wagner
- Bauhof - Aufgabenbereiche
- Baulücken
- Betreutes Wohnen
- Bevölkerungsentwicklung
- Brauhaus Mainroth
- Breitbandausbau
- Bündnis der lokalen und regionalen Wirtschaft
- Bürgergenossenschaft
- Bürgerhaushalt
- Bürgerinformationssatzung
- Bürgerjournalismus
- Bürgerpreis
- BurgkunstadtPlus30
- Bahnhof
- Energiesparen
- Erneuerbare Energien
- Festplatz
- Flächennutzungsplan
- Geoinformationssystem
- Gesamtkonzept
- Geschäftsordnung
- Haushalt<ref>Der Bayerische Verfassungsgerichtshof formuliert: "Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) umfasst eine angemessene Finanzausstattung. Bei ihrer Ausgestaltung findet der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers seine verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich im Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine finanzielle Mindestausstattung. Diese ist so zu bemessen, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden, alle ihre Aufgaben, das heißt neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen." - BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 Leitsatz 1</ref>
- Doppik<ref>Realistischeres Abbild von Vermögen und Schuldensituation</ref>
- Haushaltssatzung<ref>Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen nach GO Art. 65 Abs. 2 spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.</ref>
- Ziel: ausgeglichener Haushalt, siehe auch Schulden
- Hochwasserschutzkonzept<ref>Frist 22.12.2015 nach Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie)) sowie WHG § 75</ref>
- Inklusion
- Integriertes Stadtentwicklungskonzept
- Integration
- Kanalsanierung
- Kommunalkolleg
- Kommunalwiki
- Lehrschwimmbecken
- Mainbrücke Mainklein
- Mainbrücke Theisau
- Mehrgenerationenhaus
- Mittelzentrum
- Nachbarschaftsprojekt
- Nachwuchsförderung
- Naturschutz
- Netzwerk Burgkunstadt
- Netzwerk Obermain
- Offene Daten
- Ortsteile
- Palliativstation
- Public Management<ref>ggf. auf Landkreisebene anzusiedeln?</ref>
- Rangengasse Tempo 30 (Wunsch der Bewohner von Regens Wagner)
- Rückholplattform
- Schulden<ref>Ziel: Pro-Kopf-Verschuldung auf Landesdurchschnitt Bayern (31.12.2012: 1.194,72 Euro) verringern (Burgkunstadt zum 31.12.2013: 1.634,57 € / 31.12.2012: 1.604,66 €)</ref>
- Umschuldung
- Neuverschuldung auf Null, siehe auch ausgeglichener Haushalt, GO Art. 61 Abs. 1 Satz 3
- Schuldenfreiheit (20-30 Jahre-Ziel)
- Schulstandort Mainroth
- Skateranlage
- Stadtmarketing (für welches Ziel?)
- Umfragen
- Vereinszeitschrift
- Wirtschaftsführer, Vereinsführer, Institutionenführer, Leutefinder
- Zweitwohnungsteuer ?
nach Prioritäten
- Public Management<ref>ggf. auf Landkreisebene anzusiedeln?</ref>
- Schulden<ref>Ziel: Pro-Kopf-Verschuldung auf Landesdurchschnitt Bayern verringern (1.194,72 Euro / Burgkunstadt zum 31.12.2013: 1.634,57 € / 31.12.2012: 1.604,66 €)</ref>
- Lehrschwimmbecken
...
nach Fristen und Dringlichkeit
- 30.11.2013: Einreichung der Haushaltssatzung beim Landratsamt Lichtenfels (???)<ref>Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen nach GO Art. 65 Abs. 2 spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.</ref> <ref>GO Art. 65 Abs. 3 Satz 1 und 2: Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung amtlich bekanntzumachen. Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet.</ref><ref>Warum wurde der Haushalt noch nicht verabschiedet? Wurde der Hauhalt beanstandet? (GO Art. 65 Abs. 3 Satz 2???</ref>
- 06.05.2014: Geschäftsordnung
- 01.09.2014: Anti-Korruptionsbeauftragter<ref>wg. Neuregelung § 108b StGB ab 1.9.2014</ref>
- 30.11.2014: Einreichung der Haushaltssatzung beim Landratsamt Lichtenfels<ref>Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen nach GO Art. 65 Abs. 2 spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.</ref>
- 22.12.2015 (?): Hochwasserschutzkonzept<ref>Frist 22.12.2015 nach Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie)) sowie WHG § 75</ref>
Tools
- https://www.openproject.org/ ?
- http://www.clockingit.com/ ?
- http://redmine.org ?
- http://www.projectfork.net/
Fußnoten
<references />