Feststellen der Erosionsfläche: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
* {{BBodSchV 3}} [[Untersuchung]] | * {{BBodSchV 3}} [[Untersuchung]] | ||
** Abs. 3: Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die [[Verdachtsfläche]] oder altlastverdächtige Fläche nach der [[Erfassung von Verdachtsflächen|Erfassung]] zunächst einer [[Orientierende Untersuchung|orientierenden Untersuchung]] unterzogen werden. | ** Abs. 3: Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die [[Verdachtsfläche]] oder altlastverdächtige Fläche nach der [[Erfassung von Verdachtsflächen|Erfassung]] zunächst einer [[Orientierende Untersuchung|orientierenden Untersuchung]] unterzogen werden. | ||
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Orientierende Untersuchung]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Version vom 26. August 2021, 13:34 Uhr
Normen
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
- BBodSchV § 3 Untersuchung
- Abs. 3: Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>