Kategorie:Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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*[http://www.springer.com/springer+vieweg/it+%26+informatik/sicherheit/book/978-3-8348-0140-1?otherVersion=978-3-8348-9077-1 '''Witt''', IT-Sicherheit kompakt und verständlich, 2006]
 
*[http://www.springer.com/springer+vieweg/it+%26+informatik/sicherheit/book/978-3-8348-0140-1?otherVersion=978-3-8348-9077-1 '''Witt''', IT-Sicherheit kompakt und verständlich, 2006]
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* [https://www.juris.de/jportal/prev/SBLU017820287 Martin '''Zilkens''' / Günter '''Elschner''', Der Schutz personenbezogener Daten in nicht öffentlichen Sitzungen der kommunalen politischen Vertretung am Beispiel der GO NRW], [[DVBl 2002, 163]]-173
  
 
===Tagespresse===
 
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Version vom 14. Juli 2021, 13:29 Uhr

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.<ref>Erwägungsgrund 1</ref>


"Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen."

-- BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83; 1 BvR 269/83; 1 BvR 362/83; 1 BvR 420/83; 1 BvR 440/83; 1 BvR 484/83 Leitsatz 1


Zweck des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt zu werden.<ref>vgl. § 1 Abs. 1 BDSG a.F.</ref>.

Personenbezogene Daten“ sind nach DSGVO Art. 4 Nr. 1 alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Personenbezogene Daten müssen nach DSGVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein ("Datenminimierung");

Aus unserem Grundsatzprogramm

Transparenz

Grundlage aller kommunalen Entscheidungsprozesse ist eine objektiv richtige und umfassende Information. Dazu müssen grundsätzliche Informationen seitens der Stadtverwaltung aktiv zur Verfügung gestellt werden, weitergehende Informationen müssen für Bürger und Stadträte auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zugänglich, vollständig, wahrheitsgemäß und transparent sein. Die Grundsätze des Datenschutzes sind dabei mit großer Sorgfalt zu wahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen. Frühzeitige und umfassende Informationen sind nach unserer Überzeugung die grundlegende Bedingung für erfolgreiche Bürgerbeteiligung, eine effektive Stadtratsarbeit, gute Entscheidungen und wachsendes Vertrauen in die Kommunalpolitik.

Übersicht

Zweck des Datenschutzes ist nach BDSG § 1 Abs. 1 der Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung in seinem Persönlichkeitsrecht durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten.

Einzelfälle

Leerstandskataster

Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats

Institutionen

Normen

EU

Datenschutz-Grundverordnung

Alte Rechtsgrundlage

Mit Wirksamkeit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25. Mai 2018 trat die EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (außer Kraft)) außer Kraft.

Deutschland

BDSG

Bayern

Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)

Polizeiaufgabengesetz – PAG

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Publikationen

Dissertationen

Fachaufsätze

Tagespresse

  • sueddeutsche.de vom 21.12.2015 - Diese Datenschutzreform hat Weltgeltung: "Die neue Datenschutzreform bringt einen Fortschritt: Wer von 2018 an Daten in Europa verarbeitet, muss sich an hier geltende Standards halten. Sie ist nötig, weil die Nutzung digitaler Angebote für den Bürger alternativlos ist. Jetzt sind aber die Gerichte gefragt, die neuen Regeln auch durchzusetzen."

Fachbeiträge

Synopsen

Software

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />