Umweltzeichen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 24. Februar 2021, 10:02 Uhr
"Laut den Richtlinien aus dem Jahr 2014 können Umweltzeichen Dritter in verschiedener Weise eingesetzt werden; in manchen Fällen besteht auch die Möglichkeit, im Rahmen technischer Spezifikationen ein bestimmtes Zeichen zur Auflage zu machen. Um ein Zeichen in dieser Weise nutzen zu können, müssen die Anforderungen an die Erlangung dieses Zeichens geprüft werden, um sicher zu sein, dass sie:
- i. lediglich Kriterien betreffen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen;
- ii. sie auf objektiv überprüfbaren und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen;
- iii. im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens eingeführt werden, an dem alle interessierten Kreise wie z. B. staatliche Stellen, Verbraucher, Sozialpartner, Hersteller, Händler und Nichtregierungsorganisationen teilnehmen können;
- iv. für alle Betroffenen zugänglich sind;
- v. von einem Dritten festgelegt wurden, auf den der Wirtschaftsteilnehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben kann."<ref>Quelle: Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , Ziffer 3.5.1 Bedingungen für die Verwendung von Umweltzeichen, Seite 41 f.</ref>
Typ-I-Umweltzeichen (ISO 14024)<ref>S.a. Thomas Schneider, Vanessa Schmidt, Rechtsgutachten umweltfreundliche öffentliche Beschaffung - Aktualisierung 2020, Seite 77 ff.</ref>
Typ-II-Umweltkennzeichnung (ISO 14021)<ref>S.a. Thomas Schneider, Vanessa Schmidt, Rechtsgutachten umweltfreundliche öffentliche Beschaffung - Aktualisierung 2020, Seite 79</ref>
Typ-III-Umweltkennzeichnung (ISO/TR 14025)<ref>S.a. Thomas Schneider, Vanessa Schmidt, Rechtsgutachten umweltfreundliche öffentliche Beschaffung - Aktualisierung 2020, Seite 79</ref>
Normen
EU
Richtlinien
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)
- Richtlinie 2014/24/EU Artikel 43 Absatz 1 (Gütezeichen)
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie)
- Richtlinie 2014/25/EU Artikel 61 Absatz 1
Verordnungen
- Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (Text von Bedeutung für den EWR)
- Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte
DIN/EN/ISO
- DIN EN ISO 14020:2002-02 Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Allgemeine Grundsätze (ISO 14020:2000); Deutsche Fassung EN ISO 14020:2001 - Englischer Titel Environmental labels and declarations - General principles (ISO 14020:2000); German version EN ISO 14020:2001
Publikationen
Handbücher
- Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Ziffer 3.5. (Verwendung von Umweltzeichen und GPP-Kriterien, Seite 40 ff.)
Rechtsgutachten
- Thomas Schneider, Vanessa Schmidt, Rechtsgutachten umweltfreundliche öffentliche Beschaffung - Aktualisierung 2020, Seite 77 ff.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>