Bürgermeister: Unterschied zwischen den Versionen
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Über Angelegenheiten, die '''kraft Gesetz''' dem ersten Bürgermeister obliegen, findet nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V11Art18a Art. 18a Abs. 3 GO] ein [[Bürgerentscheid]] nicht statt<ref>Die Zuständigkeit des ersten [[Bürgermeister|Bürgermeisters]] kraft Gesetzes ergibt sich aus [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=lr&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 GO]. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=lr&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint Art. 37 Abs. 2 GO]). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit '''kraft Gesetzes'''.</ref>. | Über Angelegenheiten, die '''kraft Gesetz''' dem ersten Bürgermeister obliegen, findet nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V11Art18a Art. 18a Abs. 3 GO] ein [[Bürgerentscheid]] nicht statt<ref>Die Zuständigkeit des ersten [[Bürgermeister|Bürgermeisters]] kraft Gesetzes ergibt sich aus [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=lr&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 GO]. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=lr&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint Art. 37 Abs. 2 GO]). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit '''kraft Gesetzes'''.</ref>. | ||
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+ | * [http://books.google.de/books?id=7UtBoNId7MQC&pg=PA338&lpg=PA338&dq=B%C3%BCrgermeister+Bayern+Wahlveranstaltungen+Gemeindeordnung&source=bl&ots=-eYdtd0bpJ&sig=ERcY_ABd9tJSqY7_B_aneC4wxp4&hl=de&sa=X&ei=t2a_UsGGFs_AswaJs4CQCg&ved=0CFcQ6AEwBQ#v=onepage&q=B%C3%BCrgermeister%20Bayern%20Wahlveranstaltungen%20Gemeindeordnung&f=false Kern, Warum werden Bürgermeister abgwählt?] | ||
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 29. Dezember 2013, 00:06 Uhr
Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus GO Art. 37. Der erste Bürgermeister erledigt nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO in eigener Zuständigkeit
- die laufenden Angelegenheiten,
- die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und
- keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
Über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, findet nach Art. 18a Abs. 3 GO ein Bürgerentscheid nicht statt<ref>Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters kraft Gesetzes ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 GO. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat (Art. 37 Abs. 2 GO). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit kraft Gesetzes.</ref>.
Publikationen
Normen
- GO Art. 37 Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters
Siehe auch
Fußnoten
<references />