Zweitwohnungsteuer: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | + | Die Gemeinden können nach {{KAG 3}} 3 Abs. 1 [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer|örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern]] erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungsteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer. | |
==Publikationen== | ==Publikationen== | ||
Zeile 6: | Zeile 6: | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
* [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer]] | * [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer]] | ||
+ | ** [[Hundesteuer]] | ||
* [[Gemeindeeinwohner]] | * [[Gemeindeeinwohner]] | ||
[[Kategorie:örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer]] | [[Kategorie:örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer]] |
Version vom 21. März 2014, 10:27 Uhr
Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungsteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.
Publikationen
- Franz-Ludwig Knemeyer, Zur Problematik einer kommunalen Zweitwohnungsabgabe, BayVBl. 1973, 523;