Aufhebung von Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 26. Februar 2021, 18:54 Uhr
Der öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich ist nach VgV § 63 Abs. 1 Satz 1 berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn
- kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,
- sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,
- kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
- andere schwerwiegende Gründe bestehen.
Im Übrigen ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen (VgV § 63 Abs. 1 Satz 2).
Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten (VgV § 63 Abs. 2 Satz 1). Auf Antrag teilt er ihnen dies in Textform nach BGB § 126b mit (VgV § 63 Abs. 2 Satz 2).
Im Unterschwellenbereich ist der Auftraggeber gemäß UVgO § 48<ref>vgl. auch VOB/A § 17</ref> Abs. 1 berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn
- kein Teilnahmeantrag oder Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,
- sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,
- kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
- andere schwerwiegende Gründe bestehen.
Im Übrigen ist der Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen (UVgO § 48 Abs).
Normen
Vergabeverordnung (VgV)
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 08.12.2020 - XIII ZR 19/19
- BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13:"Ob ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, der zur Aufhebung des Vergabeverfahrens berechtigt, ist aufgrund einer umfassenden, alle für die Aufhebungsentscheidung maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung zu entscheiden (Weiterführung von BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 – X ZR 150/99, NZBau 2001, 637)."<ref>Amtlicher Leitsatz 3</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>