Prüfung und Wertung von Angeboten beim offenen Verfahren: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 13. Dezember 2020, 19:45 Uhr
Nach der Angebotsöffnung findet eine formelle Angebotsprüfung nach VgV § 56 Abs. 1, VgV § 57 statt. Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind nach VgV § 56 Abs. 1 auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Nach VgV § 57 Abs. 1, VOB/A § 16 EU werden Angebote von Unternehmen von der Wertung ausgeschlossen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des VgV § 53 genügen, insbesondere:
- Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
- Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
- Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
- Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
- Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
- nicht zugelassene Nebenangebote.
Es folt die Eignungsprüfung, GWB § 122: Der Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand von Eignungskriterien.
Ferner darf es sich nicht um ein ungewöhnlich niedriges Angebot handeln.
Schließlich wird das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, S. 82 f.</ref>
Normen
- VgV § 56 Abs. 1 (Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen)
- VgV § 57 Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
Fußnoten
<references/>