Gleichbehandlung (Vergabegrundsatz): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Teilnehmer an einem [[Vergabeverfahren]] sind nach {{GWB 97}} Abs. 2 gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes<ref>{{GWB}}</ref> ausdrücklich geboten oder gestattet.<noinclude>
 
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==Publikationen==
 
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Version vom 28. November 2020, 13:46 Uhr

Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind nach GWB § 97 Abs. 2 gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes<ref>Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)</ref> ausdrücklich geboten oder gestattet.

Normen

  • {{GWB 97 Abs. 2

Rechtsprechung

Publikationen

  • Müller-Wrede, Örtliche Präsenz, Ortsnähe und Ortsansässigkeit als Wertungskriterien - eine Verletzung des Diskriminierungsverbots?, VergabeR 2005, 32

Fußnoten

<references/>