Träger der Unterhaltungslast: Unterschied zwischen den Versionen
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− | #der Gewässer dritter Ordnung den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen, in gemeindefreien Gebieten den Eigentümern.<noinclude> | + | #der [[Gewässer dritter Ordnung]] den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen, in gemeindefreien Gebieten den Eigentümern.<noinclude> |
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 5. September 2020, 17:04 Uhr
Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt nach WHG § 40 Abs. 1 Satz 1 den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen (WHG § 40 Abs. 1 Satz 2). Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen (WHG § 40 Abs. 1 Satz 3).
Nach BayWG Art. 22 Abs. 1 obliegt die Unterhaltung
- der Gewässer erster Ordnung dem Freistaat Bayern unbeschadet der Aufgaben des Bundes als Eigentümer von Bundeswasserstraßen,
- der Gewässer zweiter Ordnung dem Freistaat Bayern,
- der Gewässer dritter Ordnung den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen, in gemeindefreien Gebieten den Eigentümern.
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- BayWG Art. 22 Unterhaltungslast (Zu § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG)