Drittschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 9. Juni 2020, 18:38 Uhr


Drttschützend

Kein Drittschutzcharakter

  • Maß der baulichen Nutzung
  • Wertminderung des Grundstücks: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat klargestellt, dass Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung nicht für sich genommen einen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, daß der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. Im Rahmen des BauGB § 34 Abs. 1 ist entscheidend, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist. Je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buche<ref>(vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. April 1992 - BVerwG 4 B 60.92 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109)</ref>."<ref>BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 = NVwZ-RR 1998, 540 Tz. 6</ref>

Siehe auch