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Version vom 1. Juni 2020, 10:32 Uhr
Die Europäische Union und die Städtebau-, Wohnungsbau- und Baupolitik in Deutschland
Die Städtebau- und Wohnungspolitik liegt in der Europäischen Union in der Kompetenz der Mitgliedstaaten. Dasselbe gilt für das Bauwesen, soweit es um Fragen der baulichen Sicherheit geht. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind für diese Politikfelder im Wesentlichen die Länder und Gemeinden zuständig.<ref>Quelle: http://library.fes.de/fulltext/stabsabteilung/01654-01.htm - abgerufen am 30.05.2020 um 14:34 Uhr</ref>
Raumordnung des Bundes
Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind nach ROG § 1 Abs. 1 Satz 1 durch Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach ROG § 1 Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt (ROG § 1 Abs. 2).
Landesplanung des Freistaates Bayern
Aufgabe der Landesplanung ist es nach BayLplG Art.1 Abs. 1 Satz 1, den Gesamtraum des Freistaates Bayern und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind nach BayLplG Art.1 Abs. 1 Satz 2
- unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen sowie
- Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe
- sind Raumordnungspläne aufzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben,
- sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter raumordnerischen Gesichtspunkten abzustimmen und
- ist die raumordnerische Zusammenarbeit zu unterstützen (BayLplG Art.1 Abs. 2).
Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume ist nach BayLplG Art.1 Abs. 3 in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einzufügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums hat die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen.
Landesplanung ist Aufgabe des Staates; Regionalplanung ist Teil der Landesplanung (BayLplG Art.1 Abs. 4).
Landesentwicklungsprogramm Bayern
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (kurz: LEP)<ref>Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)</ref> ist das fachübergreifende Zukunftskonzept der Bayerischen Staatsregierung für die räumliche Ordnung und Entwicklung Bayerns. Darin werden landesweit raumbedeutsame Festlegungen (Ziele und Grundsätze) getroffen.
- Ziele sind von allen öffentlichen Stellen zu beachten und begründen für die Bauleitplanung eine Anpassungspflicht.
- Grundsätze sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.<ref>Quelle: https://www.landesentwicklung-bayern.de/instrumente/landesentwicklungsprogramm/ - abgerufen am 29.05.2020 um 10:15 Uhr</ref>
Regionalplanung
Die Regionalplanung dient als regionale Raumordnung der Konkretisierung, der fachlichen Integration und Umsetzung der Ziele der Regionen. Sie nimmt damit eine vermittelnde Stellung zwischen gesamtstaatlicher Planung (Landesentwicklung) und kommunaler Gemeindeentwicklung ein. Indem die Regionalplanung Grundsätze und Ziele für Raumordnung aufstellt, erzeugt sie Planungssicherheit für Gemeinden und Fachplanungsträger. Dabei arbeitet sie typischerweise mit Planungsmaßstäben zwischen 1:100.000 und 1:150.000. Die Regionalplanung ist den rechtlichen Instrumenten der Regionalentwicklung zuzuordnen.<ref>Chilla, Kühne, Neufeld 2016, zitiert nach Seite „Regionalplanung“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 15. Januar 2020, 09:10 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Regionalplanung&oldid=195847298 (Abgerufen: 31. Mai 2020, 20:07 UTC).</ref>
Bauleitplanung
Aufgabe der Bauleitplanung ist es nach BauGB § 1 Abs. 1, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuch (BauGB) vorzubereiten und zu leiten.
Bauleitpläne sind nach BauGB § 1 Abs. 2 der
- Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und
- der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.(BauGB § 1 Abs. 3)
Die Bauleitpläne sind nach BauGB § 1 Abs. 4 den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. (BauGB § 1 Abs. 5)
Nach BauGB § 2 Abs. 1 Satz 1 sind die Bauleitpläne von der Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit in eigener Verantwortung aufzustellen<ref>Weber/Köppert, Kommunalrecht Bayern, 2. Aufl. 2013, Verlag C.F. Müller, ISBN 9783811463257 Rn. 41</ref>.
Die Gemeinde hat dabei die Aufgabe, "die Bodennutzung in ihrem Gebiet insgesamt zu betrachten und zu steuern." <ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Seite 22</ref>
Wetere im Baugesetzbuch (BauGB) geregelte Satzungen sind:
- Innenbereichssatzungen (städtebauliche Satzungen), BauGB § 34 Abs. 4
- Außenbereichssatzungen, BauGB § 35 Abs. 6
Raumtypen
Im Rahmen der Raumordnung unterscheidet man folgende Raumtypen:<ref>nach BBR, Raumordnungsbericht 2005</ref>
- Zentralraum
- Innerer Zentralraum
- äußerer Zentralraum
- Zwischenraum
- Zwischenraum mit Verdichtungsansätzen
- Zwischenraum geringer Dichte
- Peripherraum
- Peripherraum mit Verdichtungsansätzen
- Peripherraum sehr geringer Dichte
Normen
Gesetze
Raumordnungsgesetz (ROG)
Baugesetzbuch (BauGB)
- BauGB § 1 Abs. 4
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Verordnungen
Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
Regionalplan Region Oberfranken West (4)
Bauleitpläne
- Flächennutzungsplan Burgkunstadt
- Bebauungspläne im Stadtgebiet Burgkunstadt: Die im Stadtgebiet der Stadt Burgkunstadt geltenden Bebauungspläne sind über BayernAtlas abrufbar.
Publikationen
Wikipedia
Jahrbücher
Links
Siehe auch
- Die Europäische Union und die Städtebau-, Wohnungsbau- und Baupolitik in Deutschland
- Bundesraumordnung
- Raumordnungsverfahren
- Raumplanung
- Landesplanung
- Landesentwicklungsprogramm (LEP)
- Regionalplanung
- Bauleitplanung
- Städtebau
Fußnoten
<references/>