Anmeldung zur Eintragung im Vereinsregister: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Marcus.Dinglreiter verschob die Seite Anmeldung zur Eintragung nach Anmeldung zur Eintragung im Vereinsregister)
Zeile 1: Zeile 1:
 
Der [[Vorstand des Vereins|Vorstand]] hat den Verein [[Anmeldung zur Eintragung|zur Eintragung anzumelden]] ({{BGB 59}} Abs. 1). Der Anmeldung sind Abschriften der [[Vereinssatzung|Satzung]] und der Urkunden über die [[Bestellung des Vorstands]] beizufügen ({{BGB 59}} Abs. 2). Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten ({{BGB 59}} Abs. 3).<noinclude>
 
Der [[Vorstand des Vereins|Vorstand]] hat den Verein [[Anmeldung zur Eintragung|zur Eintragung anzumelden]] ({{BGB 59}} Abs. 1). Der Anmeldung sind Abschriften der [[Vereinssatzung|Satzung]] und der Urkunden über die [[Bestellung des Vorstands]] beizufügen ({{BGB 59}} Abs. 2). Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten ({{BGB 59}} Abs. 3).<noinclude>
 +
 +
==[[Anmeldepflichtiger für Anmeldungen zum Vereinsregister]]==
 +
{{:Anmeldepflichtiger für Anmeldungen zum Vereinsregister}}
  
 
==[[Form der Anmeldungen zum Vereinsregister]]==
 
==[[Form der Anmeldungen zum Vereinsregister]]==

Version vom 28. Mai 2020, 14:38 Uhr

Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden (BGB § 59 Abs. 1). Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen (BGB § 59 Abs. 2). Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten (BGB § 59 Abs. 3).

Anmeldepflichtiger für Anmeldungen zum Vereinsregister

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach BGB § 77 Satz 1 von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann nach BGB § 77 Satz 2 in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.

Form der Anmeldungen zum Vereinsregister

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach BGB § 77 Satz 1 von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann nach BGB § 77 Satz 2 in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.

Normen

Siehe auch