Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Vereinssatzung|Satzung]] muss nach {{BGB 57}} Abs. 1  
 
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* den [[Zweck des Vereins|Zweck]],  
 
* den [[Zweck des Vereins|Zweck]],  
* den [[Name des Vereins|Namen]] und  
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* den [[Name des Vereins|Namen]]<ref>Der Name soll sich nach {{BGB 57}} Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.</ref> und  
 
* den [[Sitz des Vereins]]  
 
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enthalten und ergeben,  
 
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Version vom 28. Mai 2020, 07:29 Uhr

Die Satzung muss nach BGB § 57 Abs. 1

  • den Zweck,
  • den Namen<ref>Der Name soll sich nach BGB § 57 Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.</ref> und
  • den Sitz des Vereins

enthalten und ergeben,

Normen

Siehe auch