Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | * den [[Name des Vereins|Namen]] und | + | * den [[Name des Vereins|Namen]]<ref>Der Name soll sich nach {{BGB 57}} Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.</ref> und |
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Version vom 28. Mai 2020, 07:29 Uhr
Die Satzung muss nach BGB § 57 Abs. 1
- den Zweck,
- den Namen<ref>Der Name soll sich nach BGB § 57 Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.</ref> und
- den Sitz des Vereins
enthalten und ergeben,
- dass der Verein eingetragen werden soll.