Ruhen der Mitgliedschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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"Das Ruhen der Mitgliedschaft ist von dem [[Ausschluss aus dem Verein]] sowohl in den Voraussetzungen als auch in den Auswirkungen wesensverschieden<ref>(vgl. RG JW 1929, 847/848 f.; Soergel BGB 11. Aufl. § 39 Rdnr. 9)</ref>. ... Der Verein ist in der Gestaltung seiner Organisation im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung grundsätzlich frei. Auf Grund dieser [[Vereinsautonomie]] kann eine [[Vereinssatzung]] deshalb auch vorsehen, daß die [[Mitgliedschaft eines Vereinsmitglieds]] unter bestimmten Voraussetzungen zeitweilig ruht<ref>(RG a. a. 0.; Soergel a. a. 0.; Reichert-Dannecker-Kühr Rdnr. 661; Sauter-Schweyer S. 48)</ref>. <noinclude>
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"Das Ruhen der Mitgliedschaft ist von dem [[Ausschluss aus dem Verein]] sowohl in den Voraussetzungen als auch in den Auswirkungen wesensverschieden<ref>(vgl. RG JW 1929, 847/848 f.; Soergel BGB 11. Aufl. § 39 Rdnr. 9)</ref>. ... Der Verein ist in der Gestaltung seiner Organisation im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung grundsätzlich frei. Auf Grund dieser [[Vereinsautonomie]] kann eine [[Vereinssatzung]] deshalb auch vorsehen, daß die [[Mitgliedschaft]] eines [[Vereinsmitglied|Vereinsmitglieds]] unter bestimmten Voraussetzungen zeitweilig ruht<ref>(RG a. a. 0.; Soergel a. a. 0.; Reichert-Dannecker-Kühr Rdnr. 661; Sauter-Schweyer S. 48)</ref>. <noinclude>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 25. Mai 2020, 07:43 Uhr

"Das Ruhen der Mitgliedschaft ist von dem Ausschluss aus dem Verein sowohl in den Voraussetzungen als auch in den Auswirkungen wesensverschieden<ref>(vgl. RG JW 1929, 847/848 f.; Soergel BGB 11. Aufl. § 39 Rdnr. 9)</ref>. ... Der Verein ist in der Gestaltung seiner Organisation im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung grundsätzlich frei. Auf Grund dieser Vereinsautonomie kann eine Vereinssatzung deshalb auch vorsehen, daß die Mitgliedschaft eines Vereinsmitglieds unter bestimmten Voraussetzungen zeitweilig ruht<ref>(RG a. a. 0.; Soergel a. a. 0.; Reichert-Dannecker-Kühr Rdnr. 661; Sauter-Schweyer S. 48)</ref>.

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

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