Leitung der Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayObLG BReg. 2 Z 31/72}}: "Die im Vereinsregister als Vorstandsmitglieder eingetragenen Personen sind durch den Ablauf ihrer Amtszeit nicht gehindert, eine Mitgliederversammlung einzuberufen."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
 
* {{BayObLG BReg. 2 Z 31/72}}: "Die im Vereinsregister als Vorstandsmitglieder eingetragenen Personen sind durch den Ablauf ihrer Amtszeit nicht gehindert, eine Mitgliederversammlung einzuberufen."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
  

Version vom 16. Mai 2020, 10:07 Uhr

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 11.11.1965 - II ZR 122/63 = BGHZ 44, 245, NJW 1966, 43: "a) Die Beschränkung der weiteren Redezeit eines Aktionärs und die Verweisung eines Aktionärs aus dem Saal gehören zur Zuständigkeit des Leiters der Hauptversammlung. b) Der Leiter einer Hauptversammlung hat alle Rechte, die er braucht, um einen ordnungsmäßigen Ablauf der Hauptversammlung herbeizuführen. c) Die Ausschließung eines Aktionärs aus der Hauptversammlung ist gerechtfertigt, wenn er den reibungslosen Ablauf der Hauptversammlung stört und die Störung nicht auf andere Weise behoben werden kann."ref>Amtliche Leitsätze 1-3</ref>

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Oberlandesgerichte

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>