Vorstand des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 12. Mai 2020, 14:57 Uhr

Der Verein muss einen Vorstand haben<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 1</ref>. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 2</ref>. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 3</ref>. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten<ref>BGB § 26 Abs. 2 Satz 1</ref>. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands<ref>BGB § 26 Abs. 2 Satz 2</ref>.

Die Satzung soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten<ref>BGB § 58 Nr. 3</ref>.

Vertretung des Vereins

"BGB § 40 Satz 1, der "nachgiebige", dh. abdingbare Vorschriften des Vereinsrechts aufzählt, nennt BGB § 26 Abs. 1 nicht. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Verein einen Vorstand haben. § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB weist dem Vorstand die Stellung des gesetzlichen Vertreters des Vereins zu. Ein in einer Vereinssatzung vorgesehenes Gremium ohne Vertretungsmacht kann daher nicht der Vorstand im rechtlichen Sinne sein. Es entspricht allerdings verbreiteter Übung, dass bei der Abfassung von Vereinssatzungen Organbezeichnungen gewählt werden, die sich mit der gesetzlichen Terminologie des Vereinsrechts nicht in Einklang bringen lassen<ref>vgl. Sauter/Schweyer/Waldner Der eingetragene Verein 20. Aufl. Rn. 308 mwN; Oestreich RPfleger 2002, 67</ref>. Vorstand im Sinne der Satzung und Vorstand im Sinne des BGB sind nicht notwendig identisch<ref>Palandt/Ellenberger 76. Aufl. § 26 BGB Rn. 3</ref>. So kann der vertretungsberechtigte Vorstand auch als Präsidium bezeichnet sein<ref>vgl. MünchHdbGesR/Waldner Bd. 5 § 25 Rn. 56</ref>."<ref>BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 = NZA 2017, 1332 Abs. 129</ref>

Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 3</ref>. Ohne eine solche Regelung ist sie also unbeschränkt<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 26 Rn. 6</ref>.

Die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt pflichtwidriges Handeln bei der Geschäftsführung im Innenverhältnis nicht aus.<ref>BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06 = NJW 2008, 1589 Abs. 15</ref>

Bestellung des Vorstands

Die Bestellung des Vorstands erfolgt nach BGB § 27 Abs. 1 durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Von BGB § 27 Abs. 1 kann in der Satzung abgewichen werden (BGB § 40).

Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. (BGB § 27 Abs. 2)

Geschäftsführung des Vorstands

Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden gemäß BGB § 27 Abs. 3 die für den Auftrag geltenden Vorschriften BGB § 664 bis BGB § 670 entsprechende Anwendung. "Die dem Vorstand obliegenden Sorgfaltspflichten entsprechen somit denjenigen eines ordentlichen Beauftragten, bei deren Verletzung er dem Verein für jede Fahrlässigkeit haftet<ref>BGH NJW-RR 1986, 572, 574</ref>. Muss der Verein für das schuldhafte Verhalten eines Organmitglieds kraft der Zurechnung nach BGB § 31 haften, so ist regelmäßig eine Amtsführung gegeben, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachwalters nicht in Einklang steht. Den Inhabern eines Vorstandsamts obliegt die Sorge für das rechtmäßige Verhalten des Vereins nach außen hin; diese haben dafür einzustehen, dass die Rechtspflichten - privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur - erfüllt werden, die den Verein als juristische Person treffen."<ref>LG Kaiserslautern, Urteil vom 11.05.2005 - 3 O 662/03 = VersR 2005, 1090 Abs. 51</ref>

Die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt pflichtwidriges Handeln bei der Geschäftsführung im Innenverhältnis nicht aus.<ref>BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06 = NJW 2008, 1589 Abs. 15</ref>

Beschlussfassung des Vorstands

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach BGB § 28 nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der BGB § 32 und BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref>. Nach BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Nach BGB § 32 Abs. 2 ist auch ohne Versammlung der Mitglieder ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

"Gemäß BGB § 40 Satz 1 sind die gesetzlichen Vorgaben bzgl. der Beschlussfassung eines Vereinsvorstands nach BGB § 28 iVm. BGB § 32 satzungsdispositiv. Ein Verein kann insoweit selbst bestimmen, welche Voraussetzungen für einen wirksamen Vorstandsbeschluss erfüllt sein müssen. Dies entspricht der verfassungsrechtlich gewährleisteten Vereinsautonomie. GG Art. 9 Abs. 1 gewährleistet die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschließen. Der Schutz des Grundrechts umfasst sowohl für Mitglieder als auch für die Vereinigung die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte<ref>BVerfG 24. September 2014 - 1 BvR 3017/11 - Rn. 13</ref>."<ref>BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 = NZA 2017, 1332 Abs. 127</ref>

"BGB § 40 Satz 1, der "nachgiebige", dh. abdingbare Vorschriften des Vereinsrechts aufzählt, nennt BGB § 26 Abs. 1 nicht. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Verein einen Vorstand haben. § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB weist dem Vorstand die Stellung des gesetzlichen Vertreters des Vereins zu. Ein in einer Vereinssatzung vorgesehenes Gremium ohne Vertretungsmacht kann daher nicht der Vorstand im rechtlichen Sinne sein. Es entspricht allerdings verbreiteter Übung, dass bei der Abfassung von Vereinssatzungen Organbezeichnungen gewählt werden, die sich mit der gesetzlichen Terminologie des Vereinsrechts nicht in Einklang bringen lassen<ref>vgl. Sauter/Schweyer/Waldner Der eingetragene Verein 20. Aufl. Rn. 308 mwN; Oestreich RPfleger 2002, 67</ref>. Vorstand im Sinne der Satzung und Vorstand im Sinne des BGB sind nicht notwendig identisch<ref>Palandt/Ellenberger 76. Aufl. § 26 BGB Rn. 3</ref>. So kann der vertretungsberechtigte Vorstand auch als Präsidium bezeichnet sein<ref>vgl. MünchHdbGesR/Waldner Bd. 5 § 25 Rn. 56</ref>."<ref>BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 = NZA 2017, 1332 Abs. 129</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesarbeitsgericht (BAG)

  • BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 = NZA 2017, 1332: "Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann dies die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Oberlandesgerichte

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>