Entlastung des Vereinsvorstands: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGH II ZR 165/85}}: "Zu den Ersatzansprüchen i. S. des § 46 Nr. 8 GmbHG zählen alle aus der Geschäftsführung hergeleiteten Ersatzansprüche auf vertraglicher oder außervertraglicher Grundlage; dazu können auch Bereicherungsansprüche gegen den Geschäftsführer gehören. Die Verzichtswirkung der Entlastung nach § 46 Nr. 5 GmbHG erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen den Geschäftsführer aus ungerechtfertigter Bereicherung, sofern die die Bereicherung begründende Vermögensverschiebung auf Maßnahmen der Geschäftsführung zurückzuführen ist."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
 
* {{BGH II ZR 165/85}}: "Zu den Ersatzansprüchen i. S. des § 46 Nr. 8 GmbHG zählen alle aus der Geschäftsführung hergeleiteten Ersatzansprüche auf vertraglicher oder außervertraglicher Grundlage; dazu können auch Bereicherungsansprüche gegen den Geschäftsführer gehören. Die Verzichtswirkung der Entlastung nach § 46 Nr. 5 GmbHG erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen den Geschäftsführer aus ungerechtfertigter Bereicherung, sofern die die Bereicherung begründende Vermögensverschiebung auf Maßnahmen der Geschäftsführung zurückzuführen ist."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
 
* {{BGH II ZR 165/84}}: "Der Geschäftsführer einer GmbH hat gegen diese keinen mit einer Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Entlastung. Haben die Gesellschafter den Geschäftsführer wegen konkret bezeichneter Pflichtverletzungen und daraus entstandener Ersatzansprüche nicht entlastet, so hat der Geschäftsführer ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung nur, soweit es darum geht, daß die bezeichneten Ansprüche nicht bestehen; eine weitergehende Feststellung, daß der Gesellschaft aus einer Entlastungsperiode auch sonstige Ansprüche, deren sie sich nicht berühmt hat, nicht zustehen, kommt daneben nicht in Betracht."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
 
* {{BGH II ZR 165/84}}: "Der Geschäftsführer einer GmbH hat gegen diese keinen mit einer Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Entlastung. Haben die Gesellschafter den Geschäftsführer wegen konkret bezeichneter Pflichtverletzungen und daraus entstandener Ersatzansprüche nicht entlastet, so hat der Geschäftsführer ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung nur, soweit es darum geht, daß die bezeichneten Ansprüche nicht bestehen; eine weitergehende Feststellung, daß der Gesellschaft aus einer Entlastungsperiode auch sonstige Ansprüche, deren sie sich nicht berühmt hat, nicht zustehen, kommt daneben nicht in Betracht."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
* {{BGH II ZR 172/55}}
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* {{BGH II ZR 172/55}}: "Pie Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zur Entlastung hindert den Yereinsvorstand nicht,  die sich aus der Geschäftsführung des Vorstands ergebenden Ansprüche geltend zu
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machen,  bevor die Mitgliederversammlung über die Entlastung Beschluss gefaßt hat"<ref>Amtlicher Leitsatz 3</ref>
  
 
===Oberlandesgerichte===
 
===Oberlandesgerichte===

Version vom 12. Mai 2020, 14:52 Uhr

"Im Vereinsrecht hat die Entlastung den Sinn, daß sie etwa bestehende Ersatzansprüche zum Erlöschen bringen soll<ref>RG DR 1941, 506</ref>, und wirkt wie ein Verzicht oder ein negatives Schuldanerkenntnis. Ein solcher Anspruch kommt daher nur bei einwandfreier Geschäftsführung und nach Erfüllung aller Pflichten in Betracht<ref>RGZ 89, 396</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 21.03.1957 - II ZR 172/55 = BGHZ 24, 47 Abs. 24</ref>

Rechnungsprüfung

"Der Auftrag der Rechnungsprüfer beschränkt sich regelmäßig auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen<ref>Reichert/Dannecker/Kühr aaO Rdnr. 948; vgl. auch Sauter/ Schweyer aaO Rdnr. 315</ref>. Eine darüber hinausgehende Aufgabenstellung auch auf rechtliche Fragen würde die zumeist aus der Mitte der Versammlung gewählten ehrenamtlichen Prüfer regelmäßig schon in Ermangelung der dafür erforderlichen beruflichen Vorbildung überfordern und mit einer Verantwortung belasten, die sie mit der Annahme ihrer Wahl nicht übernehmen wollten und die ihnen in der Praxis üblicherweise auch nicht überbürdet werden soll."<ref>BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 = NJW-RR 1988, 745 Abs. 16</ref>

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 = NJW-RR 1988, 745: Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Entlastung des Vorstands eines eingetragenen Vereins.<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
  • BGH, Urteil vom 21.04.1986 - II ZR 165/85 = BGHZ 97, 382: "Zu den Ersatzansprüchen i. S. des § 46 Nr. 8 GmbHG zählen alle aus der Geschäftsführung hergeleiteten Ersatzansprüche auf vertraglicher oder außervertraglicher Grundlage; dazu können auch Bereicherungsansprüche gegen den Geschäftsführer gehören. Die Verzichtswirkung der Entlastung nach § 46 Nr. 5 GmbHG erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen den Geschäftsführer aus ungerechtfertigter Bereicherung, sofern die die Bereicherung begründende Vermögensverschiebung auf Maßnahmen der Geschäftsführung zurückzuführen ist."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
  • BGH, Urteil vom 20.05.1985 - II ZR 165/84 = BGHZ 94, 324: "Der Geschäftsführer einer GmbH hat gegen diese keinen mit einer Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Entlastung. Haben die Gesellschafter den Geschäftsführer wegen konkret bezeichneter Pflichtverletzungen und daraus entstandener Ersatzansprüche nicht entlastet, so hat der Geschäftsführer ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung nur, soweit es darum geht, daß die bezeichneten Ansprüche nicht bestehen; eine weitergehende Feststellung, daß der Gesellschaft aus einer Entlastungsperiode auch sonstige Ansprüche, deren sie sich nicht berühmt hat, nicht zustehen, kommt daneben nicht in Betracht."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
  • BGH, Urteil vom 21.03.1957 - II ZR 172/55 = BGHZ 24, 47: "Pie Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zur Entlastung hindert den Yereinsvorstand nicht, die sich aus der Geschäftsführung des Vorstands ergebenden Ansprüche geltend zu

machen, bevor die Mitgliederversammlung über die Entlastung Beschluss gefaßt hat"<ref>Amtlicher Leitsatz 3</ref>

Oberlandesgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>