Vorstand des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Der Verein muss einen Vorstand haben<ref>{{BGB 26}} Abs. 1 Satz 1</ref>. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters<ref>{{BGB 26}} Abs. 1 Satz 2</ref>. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden<ref>{{BGB 26}} Abs. 1 Satz 3</ref>. Die [[Vereinssatzung|Satzung]] soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten<ref>{{BGB 58}} Nr. 3</ref>.<noinclude> | + | Der Verein muss einen Vorstand haben<ref>{{BGB 26}} Abs. 1 Satz 1</ref>. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters<ref>{{BGB 26}} Abs. 1 Satz 2</ref>. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden<ref>{{BGB 26}} Abs. 1 Satz 3</ref>. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten<ref>{{BGB 26}} Abs. 2 Satz 1</ref>. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands<ref>{{BGB 26}} Abs. 2 Satz 2</ref>. |
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+ | Die [[Vereinssatzung|Satzung]] soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten<ref>{{BGB 58}} Nr. 3</ref>.<noinclude> | ||
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Version vom 8. Mai 2020, 15:40 Uhr
Der Verein muss einen Vorstand haben<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 1</ref>. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 2</ref>. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 3</ref>. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten<ref>BGB § 26 Abs. 2 Satz 1</ref>. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands<ref>BGB § 26 Abs. 2 Satz 2</ref>.
Die Satzung soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten<ref>BGB § 58 Nr. 3</ref>.
Normen
Siehe auch
Fußnoten
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