Eintritt in den Verein: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Vereinssatzung|Satzung]] soll nach {{BGB 58}} Nr. 1  Bestimmungen enthalten über den [[Eintritt in den Verein|Eintritt]] und [[Austritt aus dem Verein|Austritt]] der Mitgliede (...).<noinclude>
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Die [[Vereinssatzung|Satzung]] soll nach {{BGB 58}} Nr. 1  Bestimmungen enthalten über den [[Eintritt in den Verein|Eintritt]] und [[Austritt aus dem Verein|Austritt]] der Mitglieder (...).<noinclude>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 6. Mai 2020, 07:13 Uhr

Die Satzung soll nach BGB § 58 Nr. 1 Bestimmungen enthalten über den Eintritt und Austritt der Mitglieder (...).

Rechtsprechung

Publikationen

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 25 Rn. 11

Siehe auch