Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Das Vereinsleben bestimmende Grundentscheidungen müssen als "Verfassung” des Vereins kraft zwingender Vorschrift in die Satzung aufgenommen werden<ref>{{BGB 25}}, {{BGB 71}} Abs. 1 Satz 1</ref>, soweit sie nicht bereits im Gesetz enthalten sind.<ref>{{BGH II ZR 231/64}} Seite 14 f.</ref> | ||
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Version vom 4. Mai 2020, 09:00 Uhr
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird nach BGB § 25, soweit sie nicht auf den BGB § 26 ff. beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
Die Satzung muss nach BGB § 57 Abs. 1
- den Zweck,
- den Namen<ref>Der Name soll sich nach BGB § 57 Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.</ref> und
- den Sitz des Vereins
enthalten und ergeben,
- dass der Verein eingetragen werden soll.
Sollinhalt der Vereinssatzung
Die Satzung soll nach BGB § 58 Bestimmungen enthalten:
- über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
- über die Bildung des Vorstands,
- über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
== Das Vereinsleben bestimmende Grundentscheidungen müssen als "Verfassung” des Vereins kraft zwingender Vorschrift in die Satzung aufgenommen werden<ref>BGB § 25, BGB § 71 Abs. 1 Satz 1</ref>, soweit sie nicht bereits im Gesetz enthalten sind.<ref>BGH, Urteil vom 06.03.1967 - II ZR 231/64 = BGHZ 47, 172, NJW 1967, 1268 Seite 14 f.</ref>
Normen
- BGB § 25: Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
- BGB § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
- BGB § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung