Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 4. Mai 2020, 08:50 Uhr
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird nach BGB § 25, soweit sie nicht auf den BGB § 26 ff. beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
Die Satzung muss nach BGB § 57 Abs. 1
- den Zweck,
- den Namen<ref>Der Name soll sich nach BGB § 57 Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.</ref> und
- den Sitz des Vereins
enthalten und ergeben,
- dass der Verein eingetragen werden soll.
Sollinhalt der Vereinssatzung
Die Satzung soll nach BGB § 58 Bestimmungen enthalten:
- über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
- über die Bildung des Vorstands,
- über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Normen
- BGB § 25: Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
- BGB § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
- BGB § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung