Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 4. Mai 2020, 08:05 Uhr

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird nach BGB § 25, soweit sie nicht auf den BGB § 26 ff. beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

Mindestinhalt

Name des Vereins

Der Vereinsname zählt nach BGB § 57 Abs. 1 zu den Mindesterfordernissen an die Vereinssatzung ("Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll."). Der Name soll sich nach BGB § 57 Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

Sitz des Vereins

Die Vereinssatzung muss den Sitz des Vereins des Vereins enthalten (BGB § 57 Abs. 1). Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird (BGB § 24).

Eintragungsabsicht

Die Vereinssatzung muss ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll (BGB § 57 Abs. 1).

Zweck des Vereins (BGB § 57 Abs. 1)

Vereinsvorstand (BGB § 26)

Mitgliederversammlung (BGB § 32)

Mitgliedschaft

Beitritt

Austritt

Ausschließung

Beitragspflicht (BGB § 58 Nr. 2)

Satzungsänderungen (BGB § 33)

Auflösung und Anfallberechtigung (BGB § 41 und BGB § 74)

Normen

  • BGB § 25: Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.