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Version vom 16. August 2013, 10:16 Uhr
Informationsbeschaffung
Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen
Das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), steht als selbständiges Grundrecht gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Sie verliert diesen Charakter nicht durch rechtliche, gegen die Verbreitung gerichtete Maßnahmen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen.<ref>BVerfG, Beschluss vom 03.10.1969 - 1 BvR 46/65 = BVerfGE 27,71; NJW 1970, 235</ref>
Nach GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Rechtsprechung
- BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95; 1 BvR 622/99 (n-tv) - Fernsehaufnahmen aus Gerichtsverhandlungen
- BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvR 154/78 = BVerfGE 50, 234; NJW 1979, 1400 Kölner Volksblatt
- BVerfG, Beschluss vom 03.10.1969 - 1 BvR 46/65 = BVerfGE 27,71; NJW 1970, 235
Publikationen
- Haller, Recherchieren, 7. Aufl. 2008, UVK Verlag Konstanz, ISBN 9783896694348
Fußnoten
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