Lohnsteuerhilfeverein: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Oberlandesgericht Celle hat Lohnsteuerhilfevereine als wirtschaftliche Vereine im Sinne von § 22 BGB eingestuft<ref>{{OLG Celle 9 Wx 5/75}}</ref>. Dazu hat es die Auffassung vertreten, "die - zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen erst auf Grund einer diesbezüglichen förmlichen Anerkennung durch die zuständige Oberfinanzdirektion nach Maßgabe der §§ 13 ff. des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuerberatergesetz) in der Fassung vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1509) berechtigten - Lohnsteuerhilfevereine seien angesichts des auf die besonderen Verhältnisse dieser Vereine zugeschnittenen (bundes-)gesetzlichen Anerkennungs- und Überwachungsverfahrens, in dem durch die zuständige Oberfinanzdirektion im wesentlichen dieselben Gesichtspunkte geprüft würden, unter denen auch die zur Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB zuständige Behörde die Verleihungsvoraussetzungen beurteile, bezüglich der Erlangung der [[Rechtsfähigkeit]] wie [[Idealverein|Idealvereine]] zu behandeln: Sie bedürften zur Erlangung der Rechtsfähigkeit keiner Verleihung nach § 22 BGB - sondern der [[Eintragung ins Vereinsregister]] -, und die Erlangung der Rechtsfähigkeit sei nicht davon abhängig, daß den Vereinen keine der sondergesetzlich für rechtsfähige wirtschaftliche Vereinigungen vorgesehenen Organisationsformen zugemutet werden könne."<ref>{{
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Version vom 20. April 2020, 08:36 Uhr

Wirtschaftlicher Verein

Das Oberlandesgericht Celle hat Lohnsteuerhilfevereine als wirtschaftliche Vereine im Sinne von § 22 BGB eingestuft<ref>OLG Celle, Beschluss vom 01.10.1975 - 9 Wx 5/75 </ref>. Dazu hat es die Auffassung vertreten, "die - zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen erst auf Grund einer diesbezüglichen förmlichen Anerkennung durch die zuständige Oberfinanzdirektion nach Maßgabe der §§ 13 ff. des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuerberatergesetz) in der Fassung vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1509) berechtigten - Lohnsteuerhilfevereine seien angesichts des auf die besonderen Verhältnisse dieser Vereine zugeschnittenen (bundes-)gesetzlichen Anerkennungs- und Überwachungsverfahrens, in dem durch die zuständige Oberfinanzdirektion im wesentlichen dieselben Gesichtspunkte geprüft würden, unter denen auch die zur Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB zuständige Behörde die Verleihungsvoraussetzungen beurteile, bezüglich der Erlangung der Rechtsfähigkeit wie Idealvereine zu behandeln: Sie bedürften zur Erlangung der Rechtsfähigkeit keiner Verleihung nach § 22 BGB - sondern der Eintragung ins Vereinsregister -, und die Erlangung der Rechtsfähigkeit sei nicht davon abhängig, daß den Vereinen keine der sondergesetzlich für rechtsfähige wirtschaftliche Vereinigungen vorgesehenen Organisationsformen zugemutet werden könne."<ref>BVerwG, Urteil vom 24.04.1979 - I C 8.74 Abs. 47 mit Verweis auf OLG Celle, Beschluss vom 01.10.1975 - 9 Wx 5/75 </ref>

Nomen

  • StBerG § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>