Vereinsverbot: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 28. März 2020, 13:17 Uhr
- deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder
- die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
- gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten,
sind nach GG Art. 9 Abs. 2 verboten. Das Verbot tritt nicht automatisch ein, sondern ein Verein darf nach VereinsG § 3 Abs. 1 Satz 1 erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot).
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 9 Abs. 2: Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
Vereinsgesetz
- VereinsG § 3 Abs. 1
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 15.06.1989 - 2 BvL 4/87 = BVerfGE 80, 244 - Vereinsverbot
- BVerfG, Urteil vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 = BVerfGE 2, 1 - Verfassungswidrigkeit Sozialistische Reichspartei (SRP)
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Beschluss vom 11. 8. 2009 – 6 VR 2.09 : Zum Verbot des Vereins "Heimattreue Deutsche Jugend – Bund zum Schutz für Umwelt, Mitwelt und Heimat e. V." wegen einer Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, insbesondere mit der früheren Hitlerjugend.
- BVerwG, Urteil vom 25.01.2006 - 6 A 6.05 = NVwZ 2006, 694 - Verbot der Betätigung des Vereins "Hizb-ut-Tahrir" bestätigt