Vereinsverbot: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{GG 9}} Abs. 2: [[Vereinigung]]en, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den [[Strafgesetz]]en zuwiderlaufen oder die sich gegen die [[Freiheitlich demokratische Grundordnung|verfassungsmäßige Ordnung]] oder gegen den Gedanken der [[Völkerverständigung]] richten, sind verboten.
  
===Vereinsgesetz===
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* {{VereinsG 3}} Abs. 1
 
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[[Kategorie: Vereinsrecht]]
 
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Version vom 28. März 2020, 12:32 Uhr

Vereinigungen,

  • deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder
  • die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
  • gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten,

sind nach GG Art. 9 Abs. 2 verboten.

Normen

Grundgesetz (GG)

Vereinsgesetz

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Siehe auch