Vergabekammer: Unterschied zwischen den Versionen

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Unternehmen haben nach {{GWB 97}} Abs. 6 im [[Oberschwellenbereich]] Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das [[Vergabeverfahren]] eingehalten werden.<noinclude>
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Unternehmen haben nach {{GWB 97}} Abs. 6 im [[Oberschwellenbereich]] Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das [[Vergabeverfahren]] eingehalten werden. Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen nach {{GWB 156}} Abs. 1  die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen wahr.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 19. Juli 2019, 18:28 Uhr

Unternehmen haben nach GWB § 97 Abs. 6 im Oberschwellenbereich Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen nach GWB § 156 Abs. 1 die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen wahr.

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Siehe auch