Gleichbehandlung (Vergabegrundsatz): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten…“)
 
Zeile 1: Zeile 1:
Die Teilnehmer an einem [[Vergabeverfahren]] sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. ({{GWB 97}} Abs. 2)
+
Die Teilnehmer an einem [[Vergabeverfahren]] sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. ({{GWB 97}} Abs. 2)<noinclude>
 +
 
 +
[[Kategorie:Vergaberecht]]
 +
[[Kategorie: Vergabegrundsatz]]</noinclude>

Version vom 14. Juli 2019, 20:23 Uhr

Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. (GWB § 97 Abs. 2)