Kategorie:Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 72: Zeile 72:
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
*[[Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme]]
+
* [[Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme]]
*[[Garantenstellung von Sonderverantwortlichen]]
+
* [[Recht auf "informationelle Selbstbestimmung]]
*[[Datenschutzbeauftragter]]
+
* [[Garantenstellung von Sonderverantwortlichen]]
*[[IT-Sicherheit]]
+
* [[Datenschutzbeauftragter]]
*[[Volkszählungsurteil]]
+
* [[IT-Sicherheit]]
 +
* [[Volkszählungsurteil]]
 
* [[Schutz der Privatsphäre]]
 
* [[Schutz der Privatsphäre]]
  

Version vom 12. März 2018, 14:50 Uhr

"Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen."

-- BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83; 1 BvR 269/83; 1 BvR 362/83; 1 BvR 420/83; 1 BvR 440/83; 1 BvR 484/83 Leitsatz 1


Aus unserem Grundsatzprogramm

Transparenz

Grundlage aller kommunalen Entscheidungsprozesse ist eine objektiv richtige und umfassende Information. Dazu müssen grundsätzliche Informationen seitens der Stadtverwaltung aktiv zur Verfügung gestellt werden, weitergehende Informationen müssen für Bürger und Stadträte auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zugänglich, vollständig, wahrheitsgemäß und transparent sein. Die Grundsätze des Datenschutzes sind dabei mit großer Sorgfalt zu wahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen. Frühzeitige und umfassende Informationen sind nach unserer Überzeugung die grundlegende Bedingung für erfolgreiche Bürgerbeteiligung, eine effektive Stadtratsarbeit, gute Entscheidungen und wachsendes Vertrauen in die Kommunalpolitik.

Übersicht

Zweck des Datenschutzes ist nach BDSG § 1 Abs. 1 der Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung in seinem Persönlichkeitsrecht durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten.

Einzelfälle

Leerstandskataster

Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats

Normen

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)

Polizeiaufgabengesetz – PAG

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Publikationen

Dissertationen

Fachaufsätze

Tagespresse

  • sueddeutsche.de vom 21.12.2015 - Diese Datenschutzreform hat Weltgeltung: "Die neue Datenschutzreform bringt einen Fortschritt: Wer von 2018 an Daten in Europa verarbeitet, muss sich an hier geltende Standards halten. Sie ist nötig, weil die Nutzung digitaler Angebote für den Bürger alternativlos ist. Jetzt sind aber die Gerichte gefragt, die neuen Regeln auch durchzusetzen."

Fachbeiträge

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />