Hundesteuer: Unterschied zwischen den Versionen
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V10Art3 Art. 3 KAG] | *[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V10Art3 Art. 3 KAG] | ||
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+ | ==Siehe auch== | ||
+ | *[[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer]] |
Version vom 25. Juli 2013, 09:30 Uhr
Die Gemeinden können nach Art. 3 Abs. 1 KAG örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.