Hundesteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
==Normen==
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V10Art3 Art. 3 KAG]
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V10Art3 Art. 3 KAG]
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==Siehe auch==
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*[[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer]]

Version vom 25. Juli 2013, 09:30 Uhr

Die Gemeinden können nach Art. 3 Abs. 1 KAG örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.

Normen

Siehe auch