Flüchtling: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 21. Januar 2017, 22:58 Uhr
Nach Art. 1 A Ziffer 2 der Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist "Flüchtling" jede Person, die "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will."
Prüfungsschema<ref>Quelle: Hubert Heinhold, Recht für Flüchtlinge, Ein Leitfaden durch das Asyl- und Ausländerrecht, Loeper Literaturverlag, 7. Aufl. 2015, Seite 214 f.</ref>
Begründete Furcht vor Verfolgung
Verfolgung
"Es gibt keine allgemein gültige Definition des Begriffs „Verfolgung“; verschiedene Bemühungen um eine Definition des Begriffs „Verfolgung“ waren wenig erfolgreich. Aus Artikel 33 des Abkommens von 1951 lässt sich jedenfalls ableiten, dass eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen wegen seiner
- Rasse,
- Religion,
- Nationalität,
- wegen seiner politischen Überzeugung oder
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
stets eine Verfolgung darstellt. Aus denselben Gründen würden auch andere schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte eine Verfolgung darstellen."<ref>HANDBUCH ÜBER VERFAHREN. UND KRITERIEN ZUR FESTSTELLUNG. DER FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Ziffer 51, Aufzählungszeichen durch die Redaktion des Kommunalwikis</ref>
Verfolgungsgründe
Urheber der Verfolgung
Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und -gründen (AsylG § 3a Abs. 3
Kein interner Schutz (AsylG § 3e)
Verfolgungsprognose
Keine Ausschlussgründe (AsylG § 3 Abs. 2, 3, 4 i.V.m. AufenthG § 60 Abs. 8 Satz 1)
Normen
Abgabenordnung (AO)
- AO § 52 Nr. 10
Asylgesetz (AsylG)
- AsylG § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
- AsylG § 3a Verfolgungshandlungen
- AsylG § 3b Verfolgungsgründe
- AsylG § 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann
- AsylG § 3d Akteure, die Schutz bieten können
- AsylG § 3e Interner Schutz
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
- Art. 1 A Ziffer 2
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 10.08.2000 - 2 BvR 260/98, 2 BvR 1353/98
- BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 = BVerfGE 54, 341 - Wirtschaftsasyl
- BVerfG, Beschluss vom 25.05.1956 - 1 BvR 83/56 = BVerfGE 5, 17 - Volljährigkeit - Flüchtling - Verfassungsbeschwerdefrist
Publikationen
Handbücher
Fachbücher
- Hubert Heinhold, Recht für Flüchtlinge, Ein Leitfaden durch das Asyl- und Ausländerrecht, Loeper Literaturverlag, 7. Aufl. 2015
Siehe auch
Fußnoten
<references/>