Einbeziehungssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinde kann durch Seine Einbeziehungssatzung einzelne Außenbereichsflächen in die [[Bebauungszusammenhang|im Zusammenhang bebauten Ortsteile]] einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die [[bauliche Nutzung]] des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind ({{BauGB 34}} Abs. 4 Satz 1 Nr. 3).<noinclude>
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Die Gemeinde kann durch eine [[Einbeziehungssatzung]] einzelne Außenbereichsflächen in die [[Bebauungszusammenhang|im Zusammenhang bebauten Ortsteile]] einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die [[bauliche Nutzung]] des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind ({{BauGB 34}} Abs. 4 Satz 1 Nr. 3).<noinclude>
  
 
==Stadt Burgkunstadt==
 
==Stadt Burgkunstadt==

Version vom 3. Juni 2020, 16:24 Uhr

Die Gemeinde kann durch eine Einbeziehungssatzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3).

Stadt Burgkunstadt

Stadtrat

Normen

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 162 f.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>