Bauordnungsrechtliche Generalklausel: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
Zeile 1: Zeile 1:
 +
Die Bauaufsichtsbehörden haben nach {{BayBO 54}} Abs. 2 Satz 1 bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen; sie sind berechtigt, die Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen zu verlangen ({{BayBO 54}} Abs. 2 Satz 2).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
Zeile 19: Zeile 20:
  
 
[[Kategorie:Kommunalrecht]]
 
[[Kategorie:Kommunalrecht]]
[[Kategorie:Sicherheitsrecht]]
+
[[Kategorie:Sicherheitsrecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 28. Juni 2016, 22:26 Uhr

Die Bauaufsichtsbehörden haben nach BayBO Art. 54 Abs. 2 Satz 1 bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen; sie sind berechtigt, die Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen zu verlangen (BayBO Art. 54 Abs. 2 Satz 2).

Normen

Bayerische Bauordnung (BayBO)

Rechtsprechung

Siehe auch