Nachtragshaushalt: Unterschied zwischen den Versionen

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2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche einzelne Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen und -auszahlungen beziehungsweise Gesamtausgaben des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
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3. Auszahlungen des Finanzhaushalts beziehungsweise Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
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2. Abweichungen vom [[Stellenplan]] und die Leistung höherer Personalausgaben, die auf Grund des Beamten- oder Tarifrechts oder für die Erfüllung neuer Aufgaben notwendig werden.<noinclude>
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==Unzulässige Aufnahme von Kassenkrediten==
 
==Unzulässige Aufnahme von Kassenkrediten==
  
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=2m&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art68&st=null Art. 68 GO]
  
[[Kategorie:Haushalt]]
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[[Kategorie:Haushalt]]</noinclude>

Version vom 24. Juni 2016, 10:09 Uhr

Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend. (GO Art. 68 Abs. 1)

Die Gemeinde hat nach GO Art. 68 Abs. 2 unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

1. sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,

2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche einzelne Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen und -auszahlungen beziehungsweise Gesamtausgaben des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,

3. Auszahlungen des Finanzhaushalts beziehungsweise Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,

4. Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 finden nach GO Art. 68 Abs. 3 keine Anwendung auf

1. den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen, soweit die Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben nicht erheblich und unabweisbar sind,

2. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die auf Grund des Beamten- oder Tarifrechts oder für die Erfüllung neuer Aufgaben notwendig werden.

Unzulässige Aufnahme von Kassenkrediten

VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2013 - RN 10A DK 12.675 Abs. 36-40:

"Der BKPV führte in seinem Bericht über die Prüfung der Jahresrechnungen 2006 bis 2009 aus, dass die in den jeweiligen Haushaltssatzungen festgesetzten Höchstbeträge im Berichtszeitraum von 2,5 Millionen Euro (2006) auf 3,725 Millionen Euro angestiegen seien. Für das Jahr 2010 sei ein Höchstbetrag von 3,5 Millionen Euro festgesetzt worden. Der normierte Sollwert in Höhe eines Sechstels im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen (Art. 73 Abs. 2 GO) werde damit seit Jahren deutlich überschritten. Dennoch reichten diese Höchstbeträge nicht aus, um die erforderliche Liquidität der Stadtkasse sicher zu stellen. So seien im Jahr 2006 durch dringliche Anordnungen des 1. Bürgermeisters Überschreitungen der Kassenkreditlinie bis zu einen zusätzlichen Höchstbetrag von 600.000 Euro vereinbart worden. Für das Jahr 2007 liegen insgesamt 23 Überschreitungen bis zu einem Höchstbetrag von rund 930.000,-- Euro vor. Langfristige und hohe Überziehungen ergäben sich auch für das Jahr 2008. So liege für April 2008 eine dauerhafte Überschreitung des Höchstbetrages um mehr als 1 Million Euro vor.
Die Disziplinarbehörde merkt hierzu an, dass eine Erhöhung des Höchstbetrags gegenüber der Haushaltssatzung ausschließlich im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung nach Art. 68 GO möglich sei. Diese seien durch den Beklagten weder vor den ständigen Überschreitungen des Kassenkredits in den Jahren 2007 und 2008 noch vor Abschluss des Kreditvertrages herbeigeführt worden. Der Stadtrat habe im Gegenteil am 26.06.2008 eine Erhöhung des Höchstbetrags auf 4,3 Millionen Euro abgelehnt, so dass auch eine nachträgliche Billigung ausgeschlossen sei. So sei laut Haushaltssatzung des Jahres 2008 die Kassenkreditermächtigung auf 2,3 Millionen Euro festgelegt gewesen. Sowohl am 01.12. wie auch am 18.12. 2008 habe der Stadtrat die Erhöhung des Kredithöchstbetrages auf 3,275 Millionen Euro abgelehnt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte bereits Kassenkredite in Höhe von insgesamt 4,3 Millionen (1,8 Millionen Genossenschaftsbank ..., 2,5 Millionen Sparkasse ...) ausgeschöpft.
Hierbei habe der Beamte zumindest fahrlässig gehandelt. Als langjähriger Bürgermeister habe er wissen müssen, dass Kassenkreditaufnahmen über die in der Haushaltssatzung enthaltene Ermächtigung hinaus rechtlich nur dann möglich seien, wenn hierzu eine Nachtragshaushaltssatzung beschlossen werde."

Normen

Siehe auch

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