Verschwiegenheitspflicht (Gemeinde- und Kreisräte): Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch alle Angelegenheiten, die der Rat in nichtöffentlicher Sitzung berät, ohne zuvor die Öffentlichkeit (ausdrücklich) ausgeschlossen zu haben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit von Ratsmitgliedern entfällt ausnahmsweise dann, wenn die Geheimhaltung der Angelegenheit nicht mehr möglich ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn die fragliche Tatsache offenkundig ist.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=07.04.2011&Aktenzeichen=15%20A%20441/11 OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011 - 15 A 441/11]</ref> | ||
==Rechtsfolgen bei Verstößen== | ==Rechtsfolgen bei Verstößen== |
Version vom 18. Juli 2013, 12:56 Uhr
Stadträte haben nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO)
Einzelfälle
"Plaudern aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung"
Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch alle Angelegenheiten, die der Rat in nichtöffentlicher Sitzung berät, ohne zuvor die Öffentlichkeit (ausdrücklich) ausgeschlossen zu haben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit von Ratsmitgliedern entfällt ausnahmsweise dann, wenn die Geheimhaltung der Angelegenheit nicht mehr möglich ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn die fragliche Tatsache offenkundig ist.<ref>OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011 - 15 A 441/11</ref>
Rechtsfolgen bei Verstößen
Ordnungsgeld gegen Stadtratsmitglied
Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht kann der Stadtrat gegen das Stadtratsmitglied, das seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, ein Ordnungsgeld verhängen<ref>BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88</ref>.
Schadensersatz, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
Die Stadt haftet für das Verhalten ihrer Stadträte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber Dritten.
Haftung des Stadtrats gegenüber der Stadt
Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 GO richtet sich die Haftung gegenüber der Gemeinde nach den für den ersten Bürgermeister geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. In diesem Fall kommt als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 2 BGB in Betracht<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 424</ref>.
Normen
- Art. 20 GO Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
- Art. 52 GO Öffentlichkeit
Rechtsprechung
- BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88
- BayVGH, Beschluss vom 29.01.2001 - 4 ZB 03.174 = BayVBl. 2004, 402
- BayVGH, Urteil vom 23. März 1988 - 4 B 86.02994 = NVwZ 1989, 182 = NVwZ 1989, 1000 (Ls.)
- BayVGH, BayVbl. 1976, 498
- OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011 - 15 A 441/11
- VG Köln, Urteil vom 30.08.2012 - 4 K 4462/11
- VG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2009 - 1 K 6465/08 Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
Publikationen
- Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Verlag C.H.- Beck, Art. 20
Siehe auch
- Vertretungsverbot, Art. 50 GO
- Öffentlichkeit
- Informationsrechte
Fußnoten
<references />