Abgabenerhebungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Die Gemeinde erhebt [[Abgabe]]n nach den gesetzlichen Vorschriften ({{GO 62}} Abs. 1). Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur Abgabenerhebung kann strafrechtliche Risiken nach sich ziehen, z.B. eine Bestrafung wegen [[Untreue]]<ref>vgl.{{VG Regensburg 10A DK 12.675}} Abs. 7-11</ref>.<noinclude> | + | Die Gemeinde erhebt [[Abgabe]]n nach den gesetzlichen Vorschriften ({{GO 62}} Abs. 1). Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur Abgabenerhebung kann strafrechtliche Risiken nach sich ziehen, z.B. eine Bestrafung wegen [[Untreue]]<ref>vgl.{{VG Regensburg 10A DK 12.675}} Abs. 7-11</ref>. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einem [[Abgabenverzicht]] (Abgaben werden von vorneherein nicht erhoben) und einem nachträgölichen [[Erlass (Abgaben)|Erlass von Abgaben]].<noinclude> |
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 19. Juni 2016, 21:48 Uhr
Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften (GO Art. 62 Abs. 1). Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur Abgabenerhebung kann strafrechtliche Risiken nach sich ziehen, z.B. eine Bestrafung wegen Untreue<ref>vgl.VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2013 - RN 10A DK 12.675 Abs. 7-11</ref>. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einem Abgabenverzicht (Abgaben werden von vorneherein nicht erhoben) und einem nachträgölichen Erlass von Abgaben.
Normen
Baugesetzbuch (BauGB)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 62 Abs. 1 (Grundsätze der Einnahmebeschaffung): Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
Kommunalabgabengesetz (KAG)
- KAG Art. 5 ff.
Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
Publikationen
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 2. Teil. Allgemeine Haushaltsgrundsätze und Grundsätze der Einnahmebeschaffung, Seite 3 (Ziffer 2.2.)
Siehe auch
Fußnoten
<references />