Verschwiegenheitspflicht (Gemeinde- und Kreisräte): Unterschied zwischen den Versionen

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===Ordnungsgeld gegen Stadtratsmitglied===
 
Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht kann der Stadtrat gegen das Stadtratsmitglied, das seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, ein [[Ordnungsgeld]] verhängen<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20B%20123.88 BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88]</ref>.
 
Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht kann der Stadtrat gegen das Stadtratsmitglied, das seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, ein [[Ordnungsgeld]] verhängen<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20B%20123.88 BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88]</ref>.
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===Schadensersatz, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG===
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Die Stadt haftet für das Verhalten ihrer Stadträte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber Dritten.
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===Haftung des Stadtrats gegenüber der Stadt===
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Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 GO richtet sich die Haftung gegenüber der Gemeinde nach den für den ersten Bürgermeister geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn [[Vorsatz]] oder [[grobe Fahrlässigkeit]] zur Last liegt. In diesem Fall kommt als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 2 BGB in Betracht<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 424</ref>.
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 15. Juli 2013, 08:20 Uhr

Stadträte haben nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO)

Einzelfälle

"Plaudern aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung"

Rechtsfolgen bei Verstößen

Ordnungsgeld gegen Stadtratsmitglied

Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht kann der Stadtrat gegen das Stadtratsmitglied, das seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, ein Ordnungsgeld verhängen<ref>BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88</ref>.

Schadensersatz, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Die Stadt haftet für das Verhalten ihrer Stadträte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber Dritten.

Haftung des Stadtrats gegenüber der Stadt

Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 GO richtet sich die Haftung gegenüber der Gemeinde nach den für den ersten Bürgermeister geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. In diesem Fall kommt als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 2 BGB in Betracht<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 424</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Fußnoten

<references />