Verschwiegenheitspflicht (Gemeinde- und Kreisräte): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 15. Juli 2013, 08:15 Uhr
Stadträte haben nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO)
Einzelfälle
"Plaudern aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung"
Rechtsfolgen bei Verstößen
Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht kann der Stadtrat gegen das Stadtratsmitglied, das seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, ein Ordnungsgeld verhängen<ref>BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88</ref>.
Normen
- Art. 20 GO Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
- Art. 52 GO Öffentlichkeit
Rechtsprechung
- BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88
- BayVGH, Beschluss vom 29.01.2001 - 4 ZB 03.174 = BayVBl. 2004, 402
- BayVGH, Urteil vom 23. März 1988 - 4 B 86.02994 = NVwZ 1989, 182 = NVwZ 1989, 1000 (Ls.)
- BayVGH, BayVbl. 1976, 498
- VG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2009 - 1 K 6465/08 Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
Fußnoten
<references />