Grundsatz der Gesetzmäßigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen ({{GO 56}} Abs. 1 Satz 1). | Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen ({{GO 56}} Abs. 1 Satz 1). |
Version vom 2. Juni 2016, 22:21 Uhr
Die Gemeinden sind als Teil der vollziehenden Gewalt verfassungsrechtlich an Gesetz und Recht gebunden (GG Art. 20 Abs. 3). Dies ist eine der zentralen Vorschriften des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (sog. Rechtsstaatsgarantie). Die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz unterliegt der sog. Ewigkeitsgarantie des GG Art. 79 Abs. 3 ("Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche ... die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.").
Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen (GO Art. 56 Abs. 1 Satz 1).
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 20 Abs. 3: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
- GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b (Kommunale Verfassungsbeschwerde): Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 30 Abs. 3: Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.
- GO Art. 56 Gesetzmäßigkeit; Geschäftsgang: Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. (Absatz 1 Satz 1)
- GO Art. 59 Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug: Der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden obliegen dem Gemeinderat, in den Fällen des Art. 37 dem ersten Bürgermeister. (Abs. 1) Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110) herbeizuführen. (Abs. 2)
Publikationen
Lexkika
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2094 ff. (Ziffer 2.4.)
Lokalpresse
- Obermain Tagtblatt vom 20.05.2015 – Nr. 114, S. 21 Leserforum. Behörden sollten ans Gesetz gebunden sein
Siehe auch
Fußnoten
<references />