Schwerer Vergabeverstoß: Unterschied zwischen den Versionen

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4.2  einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs (z.B. lokale Begrenzung des Bieterkreises) sowie vorsätzliches oder fahrlässiges Unterlassen einer vergaberechtlich erforderlichen europaweiten [[Bekanntmachung (Vergabe)|Bekanntmachung]],
 
4.2  einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs (z.B. lokale Begrenzung des Bieterkreises) sowie vorsätzliches oder fahrlässiges Unterlassen einer vergaberechtlich erforderlichen europaweiten [[Bekanntmachung (Vergabe)|Bekanntmachung]],
  
4.3  Übergehen oder Ausscheiden des wirtschaftlichsten Angebots durch grob vergaberechtswidrige Wertung
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4.3  Übergehen oder Ausscheiden des [[wirtschaftlichstes Angebot|wirtschaftlichsten Angebots]] durch grob vergaberechtswidrige Wertung
  
 
4.4  vorsätzlichen Verstößen gegen Grundsätze nach § 2 Nr. 1 und 2 VOB bzw. § 97 GWB,
 
4.4  vorsätzlichen Verstößen gegen Grundsätze nach § 2 Nr. 1 und 2 VOB bzw. § 97 GWB,
  
4.5  Vergabe an einen Generalübernehmer, sofern dies nicht zugelassen ist.<ref>Ziffer 4 der {{Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen}}</ref><noinclude>
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4.5  Vergabe an einen [[Generalübernehmer]], sofern dies nicht zugelassen ist.<ref>Ziffer 4 der {{Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen}}</ref><noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 10. Mai 2016, 11:03 Uhr

Schwere VOB-Verstöße liegen insbesondere vor bei

4.1 Freihändigen Vergaben ohne die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen,<ref>siehe auch BayVGH, Urteil vom 09.02.2015 - 4 B 12.2326 Abs. 19</ref>

4.2  einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs (z.B. lokale Begrenzung des Bieterkreises) sowie vorsätzliches oder fahrlässiges Unterlassen einer vergaberechtlich erforderlichen europaweiten Bekanntmachung,

4.3  Übergehen oder Ausscheiden des wirtschaftlichsten Angebots durch grob vergaberechtswidrige Wertung

4.4  vorsätzlichen Verstößen gegen Grundsätze nach § 2 Nr. 1 und 2 VOB bzw. § 97 GWB,

4.5  Vergabe an einen Generalübernehmer, sofern dies nicht zugelassen ist.<ref>Ziffer 4 der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 Az.: 11 - H 1360 - 001 - 44 571/06</ref>

Normen

Richtlinien

Siehe auch

Fußnoten

<references/>