Rücklage: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 3. Mai 2016, 21:59 Uhr
Rücklagen sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen. (KommHV-Kameralistik § 20 Abs. 1)
Die Rücklagenzuführung muss im Vermögenshaushalt als Ausgabe ausgewiesen sein.<ref>s. Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 81</ref>
Hat die Gemeinde in einem Haushaltsjahr überdurchschnittlich gute Steuereinnahmen, muss sie einen Teil unbedingt der Rücklage zuführen:
- "Die womöglich einmaligen erhöhten Steuereinnahmen führen nämlich 2 Jahre später dazu, dass auch die Kreisumlage steigt. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass die staatlichen Schlüsselzuweisungen zurückgehen. Wurde nichts zurückgelegt, dann entsteht ein Haushaltsloch."<ref>Quelle: Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 143</ref>
Haushaltsstelle
- Unterabschnitt 9101 (allgemeine Rücklage)
Normen
- KommHV-Kameralistik § 20 Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen
Publikationen
Lexika
- Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft Rücklage, Kameralistik
- Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft Rücklage, allgemeine
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 156 (Nr. 19)
Leitfäden
Siehe auch
Fußnoten
<references/>