Anlagevermögen: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{KommHV-Kameralistik 76}} Abs. 2 (Nachweis von [[Anlagevermögen]] und [[Geldanlage]]n)
 
* {{KommHV-Kameralistik 76}} Abs. 2 (Nachweis von [[Anlagevermögen]] und [[Geldanlage]]n)
* {{KommHV-Kameralistik 87}} Nr. 3
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* {{KommHV-Kameralistik 87}} Nr. 3 (Begriffsbestimmungen - [[Anlagevermögen]])
 
* {{KommHV-Kameralistik 88}} Erstmalige Erfassung des vorhandenen Anlagevermögens
 
* {{KommHV-Kameralistik 88}} Erstmalige Erfassung des vorhandenen Anlagevermögens
  

Version vom 2. Mai 2016, 10:32 Uhr

Definition

Anlagevermögen sind nach KommHV-Kameralistik § 87 Nr. 3 die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen; im einzelnen:

  • Grundstücke
  • bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinn des Einkommensteuergesetzes
  • dingliche Rechte
  • Beteiligungen sowie Wertpapiere, die zum Zweck der Beteiligungen erworben wurden
  • Forderungen aus Darlehen, die aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt wurden
  • Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen
  • das in Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital.

Beispiele

Unbewegliches Anlagevermögen

Abgrenzungen

Bewegliches Anlagevermögen

  • GWG-Grenze 150 € beachten

Normen

Siehe auch