Bürgermeister: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 9: Zeile 9:
 
*[[Bürgerbegehren]]
 
*[[Bürgerbegehren]]
 
*[[Bürgerentscheid]]
 
*[[Bürgerentscheid]]
 +
*[[Gemeinderat]]
 
*[[Selbstverpflichtungserklärung Stadtrat]]
 
*[[Selbstverpflichtungserklärung Stadtrat]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
 
<references />
 
<references />

Version vom 11. Juli 2013, 14:08 Uhr

Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus Art. 37 GO.

Über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, findet nach Art. 18a Abs. 3 GO ein Bürgerentscheid nicht statt<ref>ie Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters kraft Gesetzes ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 GO. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat (Art. 37 Abs. 2 GO). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit kraft Gesetzes.</ref>.

Normen

  • Art. 37 GO Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters

Siehe auch

Fußnoten

<references />