Neutralitätspflicht des Bürgermeisters: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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* {{VGH Hessen 8 A 772/13.Z}}
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* {{VGH Hessen 8 A 772/13.Z}}: "Oberbürgermeister (Bürgermeister) hessischer Städte und Gemeinden sind mit Rücksicht auf ihre Funktion als Versammlungsbehörde und ihre daraus resultierende Neutralitätspflicht nicht befugt, anlässlich bei ihnen angemeldeter Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge öffentlich zur Teilnahme an Gegendemonstrationen aufzurufen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{HessVGH 8 TG 1169/04}} Keine Geltung des Neutralitätsgebots bei [[Bürgerentscheid]]
 
* {{HessVGH 8 TG 1169/04}} Keine Geltung des Neutralitätsgebots bei [[Bürgerentscheid]]
 
* {{BVerwG 8 C 5.96}} = DVBl 1997, 1276
 
* {{BVerwG 8 C 5.96}} = DVBl 1997, 1276

Version vom 28. März 2016, 11:38 Uhr

Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im Kommunalwahlkampf auferlegte Neutralitätspflicht.<ref>BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96 = DVBl 1997, 1276 </ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />