Bürgerbegehren: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VerfGH%20Bayern&Datum=29.08.1997&Aktenzeichen=8-VII-96 BayVerfGH, Entscheidung vom 29.08.1997 - Vf. 8-VII-96]
 
*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VerfGH%20Bayern&Datum=29.08.1997&Aktenzeichen=8-VII-96 BayVerfGH, Entscheidung vom 29.08.1997 - Vf. 8-VII-96]
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*[http://openjur.de/u/489562.html VG Würzburg , Urteil vom 9. Februar 2011 · Az. W 2 K 10.1215]
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==

Version vom 16. Juni 2013, 11:28 Uhr

Antrag auf Bürgerentscheid

Die Gemeindebürger können nach Art. 18 Abs. 1 GO über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Auch der Gemeinderat kann nach Art. 18 Abs. 2 GO beschliessen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.

Ausschlüsse

Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über Angelegenheiten,

  • die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen,
  • über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
  • über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und
  • über die Haushaltssatzung (Art. 18 Abs. 3 GO).

Der BayVGH hat mit Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - entschieden, daß ein Bürgerbegehren zur Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung unzulässig ist. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG habe grundsätzlich verbindlichen Charakter. Die Gemeinde sei zur Erhebung von Beiträgen verpflichtet. Ausbaumaßnahmen dürften nur in Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert werden.<ref>http://www.bkpv.de/ver/pdf/mit11999/zusammenfassung/rd0499.pdf</ref>

Formelle Anforderungen

Das Bürgerbegehren muss nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 GO bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden (Art. 18 Abs. 4 Satz 2 GO.

Burgkunstadt: 10% der Gemeindebürger erforderlich

Gemeindebürger

Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sind. Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das von der Gemeinde zum Stand dieses Tages anzulegende Bürgerverzeichnis maßgebend (Art. 18 Abs. 5 GO).

Mindestuntertstützerzahl

Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens 10 v.H. der Gemeindebürger unterschrieben sein (Art. 18 Abs. 6 Alt. 1 GO).

Nach dem Stand der Kommunalwahlen 2008 gab es in Burgkunstadt 5.548 wahlberechtigte Gemeindebürger<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref>. Somit wären ca. 555 unterzeichende Gemeindebürger für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens in Burgkunstadt erforderlich.

Entscheidung des Gemeinderats über Zulässigkeit

Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens.

Klagebefugnis

Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben (Art. 18 Abs. 8 GO).

Statthaft wäre eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 237</ref><ref>BayVGH, BayVBl. 1998, 23</ref><ref>BayVerfGH, BayVBl. 1999, 622 ff.</ref>.

Klagen können nur die vertretungsberechtigten Personen gemeinsam<ref>BayVGH, Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 = BayVBl. 1999, 408 = NVwZ 2000, 219/220</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

  • Knemeyer, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Boorberg (1996), ISBN 978-3415022263

Fußnoten

<references />