Hundesteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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==Publikationen==
 
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* [http://www.tagesschau.de/ausland/kampfhund-101.html tagesschau.de vom 15.10.2014: "Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Steuer darf nicht teurer als Futter sein"]
 
* [http://www.tagesschau.de/ausland/kampfhund-101.html tagesschau.de vom 15.10.2014: "Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Steuer darf nicht teurer als Futter sein"]
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==Links==
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* [http://www.drik.de/drik_alle.pl?rubrik=105 Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht - Hundesteuer]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 3. März 2016, 23:02 Uhr

Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.

Stadtrat

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Rechtsprechung

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Publikationen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>